Vierte KV-Hausarztpraxis in Berlin eröffnet

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Berlin (LA) hat mit Beschlüssen vom 27.05.2025, wirksam am 30.05.2025 , die Zulassungsbeschränkungen im Planungsbereich Berlin in mehreren Arztgruppen partiell aufgehoben.
Für folgende Arztgruppen gibt es weitere Niederlassungsmöglichkeiten:
- 2,0 Niederlassungsmöglichkeiten in der Arztgruppe der Frauenärzt:innen
- 0,5 Niederlassungsmöglichkeiten in der Arztgruppe der Hautärzt:innen
- 4,0 Niederlassungsmöglichkeiten für Fachärzt:innen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- 9,5 Niederlassungsmöglichkeiten in der Arztgruppe der Kinder- und Jugendärzt:innen im Planungsbereich II (Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf)
- 7,0 Niederlassungsmöglichkeiten in der Arztgruppe der Kinder- und Jugendärzt:innen im Planungsbereich III (Treptow-Köpenick)
- 6,0 Niederlassungsmöglichkeiten in der Arztgruppe der Kinder- und Jugendärzt:innen im Planungsbereich IV (Spandau, Reinickendorf)
- 79,5 Niederlassungsmöglichkeiten in der Arztgruppe der Hausärzt:innen im Planungsbereich II (Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf)
- 39,5 Niederlassungsmöglichkeiten in der Arztgruppe der Hausärzt:innen im Planungsbereich III (Treptow-Köpenick)
Wie immer gilt: Melden Sie sich gern bei uns, wenn Sie Fragen zum Verfahren haben und wie Sie Ihre Chancen erhöhen können.

Sobald Sie als Praxis- oder MVZ-Inhaber*in einen KV-Sitz nachzubesetzen hatten, weil eine angestellte Ärztin oder ein angestellter Arzt gekündigt hat, galt bislang folgendes: Für die Nachbesetzung hatten Sie sechs Monate Zeit. Ist diese Schonfrist von sechs Monaten abgelaufen, war die Kassenärztliche Vereinigung Berlin bzw. genauer gesagt der Zulassungsausschuss mitunter aber in Vergangenheit auch „knallhart“ und hat den betreffenden „Angestelltensitz“ eingezogen. Nun gibt es eine Neuregelung bezüglich der Nachbesetzung, wenn dies die Position der ärztlichen Leitung betrifft. Ausgehend von einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 13.12.2023 (Aktenzeichen: B 6 KA 15/22 R) gilt diese Schonfrist nicht, wenn der Ausfall die ärztliche Leitung eines MVZ betrifft. Eine ärztliche Leitung ist demnach grundsätzlich unverzüglich nachzubesetzen. Das Ende einer ärztlichen Leitung darf auch nicht rückwirkend, sondern muss unverzüglich gegen der KV mitgeteilt werden. Nach Aussagen der KV Berlin kommen diese Mitteilung häufig verspätet. In so einem Fall ist der Zulassungsausschuss „zur sofortigen Zulassungsentziehung berechtigt“. Die Zulassungsgremien der KV Berlin räumen aber ein: „Von dieser Möglichkeit möchte der Zulassungsausschuss so selten wie möglich Gebrauch machen“, so dass um Mitwirkung gebeten wird.

Das Urteil vom 19. Dezember 2024 ( C-295/23 ) des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat auf dem ersten Blick mit der Zahnmedizin nichts zu tun. Es geht hierbei darum, ob sich Finanzinvestoren an Rechtsanwaltkanzleien beteiligen dürfen oder nicht. Der EuGH sagt nein, weil die wirtschaftlichen Interessen eines Investors unvereinbar mit den anwaltlichen Tätigkeiten seien. Denn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollen ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben können.
Damit stütze der EuGH die auch von der Zahnärzteschaft wiederholt erhobene Forderung, auch den Schutz der Patientinnen und Patienten vor der Einflussnahme durch Finanzinvestoren gesetzlich sicherzustellen, so die Bundeszahnärztekammer.
„Irrige Hoffnungen der Politik“
Der Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Konstantin v. Laffert, sagt dazu in einer Pressemittelung: „Es ist und bleibt ein nicht zu erklärender Widerspruch: Zur Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit hat der Gesetzgeber Regeln geschaffen, aber dort, wo es um unser höchstes Gut Gesundheit geht, lässt sich die Politik von der irrigen Hoffnung tragen, der Markt würde es schon richten.“
Der Vorstandsvorsitzende der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Martin Hendges, ergänzt: „Der Einwand mancher Politiker und Investoren, eine Reglementierung der Investorenbeteiligung an Zahnarztpraxen sei verfassungs- oder europarechtswidrig, ist mit der Entscheidung des EuGH nun endgültig vom Tisch. Wir fordern die Parteien der zukünftigen Regierungskoalition erneut auf: Nehmen Sie endlich den Schutz der Patientinnen und Patienten in Ihre Programme auf und schützen Sie die zahnärztliche Unabhängigkeit durch Regulierung der Investoren in der Zahnheilkunde!“
Die BZÄK und die KZBV haben dazu Vorschläge aus dem Bereich des SGB V und des Zahnheilkundegesetzes auf den Tisch gelegt. Nun appelliert die BZÄK und KZBV an die Politik, endlich zu handeln, um den Patientenschutz und die gewachsenen Strukturen eines der besten zahnmedizinischen Versorgungssysteme der Welt nicht weiter mit Füßen zu treten.

Die hausärztliche Versorgung in Berlin und Brandenburg steht vor einer ernsten Herausforderung: Die Entbudgetierung, ein zentraler Baustein für die wirtschaftliche Stabilität der Praxen, bleibt weiterhin ungeklärt. Das zeigt eine aktuelle Umfrage des Hausärzteverbands Berlin und Brandenburg, die alarmierende Ergebnisse liefert. Die Ärztezeitung berichtet darüber.

Laut Statistik der Bundesärztekammer arbeiteten Ende vergangenen Jahres 5.758 syrische Ärztinnen und Ärzte in Deutschland, davon knapp 5.000 im Krankenhaus. Damit sind sie nach Rumänien und Russland mit Abstand die größte Gruppe ausländischer Mediziner*innen. „Wir können verstehen, dass viele von ihnen in ihre Heimat zurückkehren möchten und dort auch dringend gebraucht werden“, so der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Gerald Gaß, gegenüber dem Spiegel. Allerdings spielten syrische Ärzt*innen in Deutschland vor allem in Krankenhäusern kleinerer Städte eine wichtige Rolle bei der Aufrechterhaltung der Versorgung. „Verlassen sie in größerer Zahl Deutschland wieder, wird dies in der Personaldecke ohne Zweifel spürbar sein“, so Gaß.
Besonders betroffen: ostdeutsche Flächenländer .
Und Matthias Voth, der Chef des Harzklinikums in Quedlinburg, betont, dass Sachsen-Anhalt ohne syrische Ärzt*innen, kaum möglich sei. Auch aus anderen Bundesländern wie Brandenburg und Thüringen oder auch dem westdeutschen Bundesland Hessen kommen ähnliche Worte. So teilte beispielsweise der Präsident der Landesärztekammer Brandenburg, Frank-Ullrich Schulz, gegenüber dem MiGAZIN mit: „Ohne ausländische Ärztinnen und Ärzte wäre eine flächendeckende medizinische Versorgung in Brandenburg nicht mehr möglich.“



Ob eine Arztpraxis in einen anderen Berliner Bezirk umziehen „darf“, ob im Zuge einer Praxisabgabe der Übernehmer/die Übernehmerin den KV-Sitz in einem anderen Bezirk fortführen„darf“und viele weitere Fragen bemessen sich an den aktuellen Versorgungsgraden.
Nun hat die KV Berlin eine Aktualisierung per 1. Juli 2023 vorgenommen und veröffentlicht:
https://www.kvberlin.de/fileadmin/user_upload/bedarfsplanung_zulassung/vaev_bedarfsplanung_loi_forts...

