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Wissenswertes

Der schwierige Weg zur eigenen Praxis

Die Argumente für eine eigene Arzt- oder Zahnarztpraxis sind vielfältig und überzeugend. Doch der Weg dorthin mitunter beschwerlich. Wie es dennoch gelingen kann.

Mehr Geld, weniger Arbeit – so lauten ganz kurz zusammengefasst die Vorteile für Ärzte und Zahnärzte, die den Schritt in die Niederlassung wagen. Doch insbesondere in den gefragten Ballungszentren ist der Weg zur eigenen Praxis mit einigen Hürden gesäumt.


Zulassungssperren


Die Neuordnung der Bedarfsplanung im Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) zum 1.1.1993 stellt einen Wendepunkt dar. Denn daraus resultiert eine arztgruppenspezifische Sperrung von Planungsbereichen. Durch die zuvor existierende Niederlassungsfreiheit herrschte nach Ansicht der politischen Entscheidungsträger eine Überversorgung und damit die Gefahr, dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr finanzierbar sei. Deshalb wurden in alle dicht besiedelten Gebieten Deutschlands Zulassungssperren eingeführt. Soll heißen: Nur wenn ein Arzt/eine Ärztin aus Alters- oder anderen Gründen nicht als mehr Arzt/Ärztin mit Kassenzulassung tätig sein will, kann ein Nachfolger/Nachfolgerin die Praxis bzw. die Zulassung übernehmen.

Niederlassungswillige Ärzte bzw. Ärztinnen müssen sich also erstmal einen Abgeber/eine Abgeberin suchen. Für Zahnärzte/innen gilt dies kurioserweise nicht. Hier wurden die Zulassungsbeschränkungen durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz zum 01.04.2007 wieder aufgehoben. Die höchste Zahnarztdichte gemessen an der Einwohnerzahl haben im Übrigen aktuell die Bundesländer Berlin und Hamburg vor Sachsen. Zahnärzte stehen also vor der Wahl: Neugründung oder Übernahme einer bestehender Praxis.

Auch heute noch versuchen politische Entscheidungsträger unter dem Stichwort „Versorgungssteuerung“ die Niederlassung von den meist gut versorgten Innenstadtlagen hin zu den meist weniger gut versorgten Randbezirken der Großstädte zu verschieben. Der Erfolg dieser „Zwangsumzüge“ ist bislang nur mäßig, aber der politische Wille dafür ist nach wie vor vorhanden.


Wie finde ich die richtige oder überhaupt eine Praxis?


Klinik-Ärzte und Ärzte in der ambulanten Versorgung leben oftmals in zwei völlig unterschiedlichen Welten. Während die „Niedergelassenen“ unter sich oftmals gut vernetzt sind, sind es die Klinik-Ärzte ebenfalls oftmals nur unter sich. Wer in die Niederlassung will und dies sind Klinik-Ärzte und angestellte Ärzte in Praxen oder MVZ, hat es meist schwer, denn die genannten Verbindungen zu den abgabewilligen Ärzten sind nicht ausreichend da. Erschwerend kommt hinzu, dass niedergelassene Ärzte logischerweise ihre Praxisabgabe nicht „herumposaunen“, um keine Unruhe beim eigenen Personal zu stiften bzw. der Angst vor dem Patientenverlust Vorschub zu leisten. „Auf leisen Sohlen“ gilt es im Hintergrund die Praxisübergabe vorzubereiten. An Partnern wie Praxismaklern, die dann wiederum ein Netzwerk in den Bereichen Medizinrecht, Steuerberatung, Medizintechnik, Praxis-IT, Personalvermittlung etc. haben, geht hier oftmals kein Weg vorbei. Auch deshalb weil diese über Verbindungen zu niedergelassenen Ärzten verfügen, welche der Klinikarzt meist aus bereits genannten Gründen nicht hat.


Nachbesetzungsverfahren bei der Kassenärztlichen Vereinigung


Wenn sich abgabewilliger und übernehmungswilliger Arzt handelseinig sind und einen unterschriebenen Kaufvertrag vorliegen haben sowie der Übernehmer die Finanzierung gesichert hat, kommt die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV) ins Spiel. Denn nun gilt es einen Nachbesetzungsantrag zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass der Wunschnachfolger auch tatsächlich seitens der KV bzw. genauer gesagt seitens des Zulassungsausschusses (ZA) ausgewählt wird. Streng genommen interessiert es den Zulassungsausschuss nicht, ob sich Praxisabgeber und –übernehmer geeinigt haben, sondern der ZA entscheidet nach „pflichtgemäßen Ermessen“ und den Kriterien, die im Sozialgesetzbuch V § 103 (Zulassungsbeschränkungen) aufgeführt sind.

Der gesamte Prozess von der Antragstellung des Nachbesetzungsantrages bis hin zur tatsächlichen Praxisübergabe umfasst einen Zeitraum von ca. einem Jahr (zumindest aktuell bei der KV Berlin). Weil vor dem Nachbesetzungsverfahren aber auch das Finden des Wunschnachfolgers und die Kaufvertragsverhandlungen anstehen, sollten Abgeber zwei bis drei Jahre vor der geplanten Abgabe mit der Suche anfangen.

Die Übernahme einer Praxis am Standort ist dabei der einfachste Fall. Die Möglichkeiten insbesondere hinsichtlich der Kooperationsformen zwischen Abgeber- und Übernehmer-Arzt sind aber noch deutlich vielfältiger: Entlastungsassistenz, Jobsharing, Zweigpraxis, überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft, Sitzteilung oder Sitzviertelung, Verzichtsmodell zugunsten einer Anstellung, Praxisverlegung (in schwächer versorgte Gebiete) etc.

Sind die Hürden Kaufvertrag und KV/Zulassungsausschuss erstmal genommen, sind wichtige Meilensteine erreicht, aber noch einiges an Aufgaben zu erledigen.


Dann nimmt das Projekt erst Fahrt auf, weil beispielsweise folgende Dinge geregelt werden müssen:

  • Führen der Mietvertragsverhandlungen
  • Personalführung (inkl. Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft)
  • Anmeldung medizinisch-technischer Geräte (z. B. Röntgen)
  • steuerliche Angelegenheiten
  • Versicherungsangelegenheiten (Berufshaftpflicht, Praxisversicherung etc.)
  • Einholung der Abrechnungsgenehmigungen bei der KV und ggf. vorher Nachholung fehlender Qualifikationen
  • Einarbeitung in das „System“ KV-Abrechnung
  • Praxis-IT (Hard- und Software), Praxis-Apps
  • Praxismarketing wie Webseite, Flyer, Visitenkarten, Präsenz und Aktivität in Sozialen Medien, Google-, Instagram- und Facebook-Werbung etc.


Das erste Jahr ist anstrengend, berichten immer viele Existenzgründer. Mit guten Partnern an der Seite, aber natürlich deutlich leichter. Aber danach genieße man die größere Autonomie und erfreue sich an zuvor nicht gesehenen Beträgen auf dem Kontoauszug so die Erfahrungsberichte von Praxisgründern. Den aufgegebenen Festanstellungen in Kliniken weinen die Jungmediziner daher keine Träne nach.



Genderhinweis:
Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird (meist) auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechtsbestimmungen (einschließlich divers und unbestimmt).


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