Keine Schonfrist bei Nachbesetzung

Die bisherige Praxis der sechs Monate Schonfrist bei Nachbesetzung gilt künftig nicht mehr, wenn die Nachbesetzung die ärztliche Leitung eines MVZs betrifft. Darauf weisen die Zulassungsgremien der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin hin.
Sobald Sie als Praxis- oder MVZ-Inhaber*in einen KV-Sitz nachzubesetzen hatten, weil eine angestellte Ärztin oder ein angestellter Arzt gekündigt hat, galt bislang folgendes: Für die Nachbesetzung hatten Sie sechs Monate Zeit. Ist diese Schonfrist von sechs Monaten abgelaufen, war die Kassenärztliche Vereinigung Berlin bzw. genauer gesagt der Zulassungsausschuss mitunter aber in Vergangenheit auch „knallhart“ und hat den betreffenden „Angestelltensitz“ eingezogen. Nun gibt es eine Neuregelung bezüglich der Nachbesetzung, wenn dies die Position der ärztlichen Leitung betrifft. Ausgehend von einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 13.12.2023 (Aktenzeichen: B 6 KA 15/22 R) gilt diese Schonfrist nicht, wenn der Ausfall die ärztliche Leitung eines MVZ betrifft. Eine ärztliche Leitung ist demnach grundsätzlich unverzüglich nachzubesetzen. Das Ende einer ärztlichen Leitung darf auch nicht rückwirkend, sondern muss unverzüglich gegen der KV mitgeteilt werden. Nach Aussagen der KV Berlin kommen diese Mitteilung häufig verspätet. In so einem Fall ist der Zulassungsausschuss „zur sofortigen Zulassungsentziehung berechtigt“. Die Zulassungsgremien der KV Berlin räumen aber ein: „Von dieser Möglichkeit möchte der Zulassungsausschuss so selten wie möglich Gebrauch machen“, so dass um Mitwirkung gebeten wird.









