68 km sind zu weit
Ein aktuelles Urteil aus Berlin-Brandenburg legt mögliche Entfernungen bei ausgelagerten Praxisräumen fest.

Im Gegensatz zur Zweigpraxis (offizieller „KV-Name“: Nebenbetriebsstätte) sind ausgelagerte Praxisräume nur anzeigepflichtig und nicht genehmigungsbedürftig. Im folgenden Fall verfügt ein Augenarzt über zwei halbe Zulassungen, welche er an zwei unterschiedlichen Praxisstandorten nutzt. Für den einen Praxisstandort zeigte der Augenarzt nun gegenüber der KV an, dass er einen ausgelagerten Praxisraum nutzen wolle. Der ausgelagerte Praxisraum hat aber vom eigentlichen Praxisstandort eine Entfernung von 67,6 km. Das war dem Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg deutlich zu weit. Im Urteil vom 9.12.2020 - L 24 KA 6/18 - wurde damit die Untersagungsverfügung der KV bestätigt.
Das Bundessozialgericht hat in früheren Fällen bereits Zweifel geäußert, wenn die Räumlichkeiten mehr als 9 km bzw.
11 km auseinanderliegen. Nach Auffassung des Landessozialgerichtes seien Entfernungen von 30 km und mehr auch in ländlichen Regionen nicht akzeptabel. Es gelte die Vorgabe der KV, dass ausgelagerte Praxisräumlichkeiten innerhalb von 30 Autominuten erreichbar sein sollten und die räumliche Nähe eine Erreichbarkeit in Notfällen bezwecken solle. Auf dieses Urteil und die entsprechenden Konsequenzen weist Rechtsanwalt Detlef Kerber in einem aktuellen Beitrag hin.
Apropos Zweigpraxis. Diese führte in Berlin bis dato immer ein Nischendasein. „Unsere aktuellen Beratungsfälle zeigen hier aber ein deutliches Umdenken seitens der KV Berlin“, erklärt Robert Krüger Kassissa von „Wir haben Praxis.“ Der zunehmend auch in Berlin spürbare Ärztemangel und die damit einhergehende Gefährdung der Sicherstellung der ambulanten Versorgung haben anscheinend dazu geführt, dass aktuell deutlich mehr Zweigpraxen genehmigt werden als noch in jüngerer Vergangenheit.









