Rückzug nach ZA-Sitzung
Nach der Sitzung des Zulassungsausschusses ist mitnichten alles vorbei, aber die Gestaltungsmöglichkeiten sind dennoch begrenzt.

Noch bis vor kurzem lautete die Faustregel: Wenn ein Praxinhaber*in, seine/ihre Praxis im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens übergeben möchte, dann sollte ein eventueller Rückzug der Ausschreibung vor der entsprechenden Sitzung des Zulassungsausschusses (ZA)
erfolgen. Hat der ZA bereits entschieden und ggf. gegen den Wunschkandidaten des Praxisabgebers/der Praxisabgeberin, dann ist es zu spät und es bleibt nur das Widerspruchsverfahren.
In dem Fall hatte ein Arzt geklagt, der in einem Ausschreibungsverfahren als Bewerber unterlegen war. Noch während die Klage lief, zog der Praxisinhaber seine Ausschreibung zurück und gründete mit einer BAG (Berufsausübungsgemeinschaft, alter Name: Gemeinschaftspraxis), die sich ebenfalls auf den Arztsitz beworben hatte und den Zuschlag erhielt, eine üBAG, also eine überörtliche BAG.
Das Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Februar 2020, Az.: B 6 KA 20/19 R, B 6 KA 20/18 R, erklärt es für rechtens, dass der abgebende Arzt seinen Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens zurücknehmen kann, bis die Auswahlentscheidung Bestandskraft erlangt hat. Also in diesem Fall zeitlich deutlich nach der entsprechenden Sitzung des ZA
. Darauf wies Rechtsanwältin Barbara Berner in einem Artikel bereits im Juli 2020 im Deutschen Ärzteblatt hin. Das Ineinandergreifen von nicht übertragbarer öffentlich-rechtlicher Zulassung und privatrechtlich übertragbarer Arztpraxis als Vermögensgegenstand spreche für die Befugnis des Antragsstellers, den Antrag auch noch bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien nach § 103 Abs. 4 SGB V zurückzunehmen, so Rechtsanwältin Berner in dem Beitrag.
Die Bestandskraft der Auswahlentscheidung erfolgt immer viele Wochen (manchmal auch einige Monate) nach der entsprechenden Sitzung des Zulassungsausschusses. Denn erst wenn der schriftliche Bescheid des Zulassungsausschusses vorliegt, beginnt die vierwöchige Widerspruchsfrist, innerhalb der Beteiligte Widerspruch einlegen können. Und erst, wenn auch diese Widerspruchsfrist (ohne Widerspruch eines Beteiligten natürlich) abgelaufen ist, ist die Zulassungsübertragung bestandskräftig.
Dieses Urteil stärkt die Position der Praxisabgeber*innen. „Der erfolgreiche Abschluss des Verfahrens hänge somit ohnehin vom Willen und von der Wirkung des abgebenden Arztes ab“, schreibt Rechtsanwältin Berner im Deutschen Ärzteblatt. Aber diese Mitwirkung hat auch Grenzen. Der ZA und auch die nachfolgenden Gremien wie Berufsausschuss und Sozialgerichte sehen es natürlich überhaupt nicht gern, wenn zulassungsrelevante Entscheidungen umgangen werden. „Daraus folgt, dass ein Zurückziehen des Antrages auf Nachbesetzung und ein erneuter Antrag auf Nachbesetzung nicht in enger zeitlicher Abfolge erfolgen sollten oder wenn dann nur mit plausibler Begründung“, erklärt Robert Krüger Kassissa von „Wir haben Praxis.“









