Verschärfung droht
Ein Gutachten aus dem November 2020 könnte die Gründung von MVZen in Zukunft erschweren.

Das Bundesgesundheitsministerium hat im Februar 2020 ein Gutachten zur Bestandsaufnahme der rechtlichen Rahmenbedingungen für MVZ und Untersuchung auf Verbesserungsmöglichkeiten hin in Auftrag gegeben. Seit November 2020 liegt dieses Gutachten der Professoren Dres. Andreas Ladurner, Ute Walter und Beate Jochimsen nun vor.
Einige darin angesprochenen Punkte sind sicherlich positiv zu werten. So soll das sogenannte Verzichtsmodell zugunsten einer Anstellung von aktuell drei Jahren auf ein Jahr reduziert werden. Verzichtsmodell zugunsten einer Anstelllung meint, dass ein/e Praxisabgeber/in auf die vertragsärztliche Zulassung verzichtet und sich beim Praxisübernehmer, dem MVZ, mindestens drei Jahre anstellen lässt. Erst nach diesen drei Jahren ist die Zulassung vom Abgeber/von der Abgeberin bestandskräftig ans MVZ übergegangen. Vor dieser 3-Jahres-Regelung lag die vorgeschriebene Mindestzeit der Anstellung übrigens nur bei einem halben Jahr. Deshalb war dieses Verzichtsmodell im Rahmen der Praxisabgabe für viele interessant. Denn bei dem Verzichtsmodell wird die „klassische“ Ausschreibung umgegangen. Es ist keine Ausschreibung notwendig und damit das sogenannte Ausschreibungsrisiko gleich null. Im Rahmen einer Ausschreibung kann nämlich theoretisch immer der Fall eintreten, dass der/die seitens des Abgebers/der Abgeberin vorgesehene Wunschnachfolger/in nicht den „Zuschlag“ seitens des Zulassungsausschusses bekommt.
Drei Jahre zwangsläufig – ein „Gerücht“
„Hartnäckig hält sich unter niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen das Gerücht, dass bei einem Verkauf an ein MVZ zwangsläufig diese drei Jahre Anstellung folgen. Nein. Dies gilt natürlich nur, wenn das MVZ als Praxiskäufer keinen anderen Arzt/keine andere Ärztin für die Besetzung der Zulassung hat und deshalb zwangsläufig auf den Abgeber oder die Abgeberin zurückgreifen muss“, erklärt Praxisvermittler Robert Krüger Kassissa von „Wir haben Praxis.“ aus Berlin. Unter Umständen spielen auch wirtschaftliche Gründe eine Rolle, denn wenn der Abgeber oder die Abgeberin nach Praxisübergabe weiterhin tätig sind, bleibt die Arzt-Patienten-Bindung etc. bestehen. Sollte das MVZ als Käufer direkt bei Praxiskauf mögliche angestellte Ärzte/Ärztinnen zur Verfügung haben, sind die drei Jahre Anstellung für den Abgeber/die Abgeberin aber nicht notwendig.
Mindestens drei volle Versorgungsaufträge
Bislang reicht für eine MVZ-Gründung ein voller Versorgungsauftrag (eine volle Zulassung) aus, welcher beispielsweise durch zwei Ärzte jeweils hälftig besetzt ist. Dies soll laut Gutachten nicht mehr möglich sein. Das Gutachten fordert, dass für die MVZ-Gründung künftig drei volle Versorgungsaufträge notwendig sein sollen. In schwach versorgten Gebieten reichen auch zwei Zulassungen. Natürlich bleibt abzuwarten, wann und wie die neue Bundesregierung nach September 2021 das Gutachten aufgreifen und umsetzen wird. Aber für MVZ-Gründungswillige könnte es ratsam sein, die Verschärfungen nicht erst abzuwarten, sondern bereits zeitnah die Gründung zu vollziehen.









