Welche EBM-Nummer?
Pandemiebedingt können telefonische und videogestützte Gespräche mit den Patienten derzeit separat abgerechnet werden – sofern man den Dschungel der Gebührenordnungspositionen durchblickt.

Wussten Sie, dass die EBM-Nummer 01435 (Bereitschaftspauschale, 88 Punkte, 9,79 Euro) nur dann angesetzt werden darf, wenn im selben Arztfall keine Grund-, Versicherten- oder Konsultationspauschale erhoben und im selben Behandlungsfall nicht die Nummer für die telefonische Kontaktaufnahme Telemedizin (GOP 01438) eingetragen wird? Dass allenfalls die 01433 und die 01434 ergänzend zur 01438 verwendet werden dürfen und diese – außer bei unter zwölfjährigen Kindern – nur einmal pro Behandlungsfall abgerechnet werden darf?
Diese Regelung gehört zu den vielen Feinheiten, die man als niedergelassener Arzt bei der Abrechnung von Gesprächskontakten in Pandemiezeiten kennen muss. Die GOP 01435 greift bei telefonischen Beratungen, sofern der erkrankte Patient den Kontakt aufgenommen hat, wie auch bei mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakten (telefonisch und persönlich über befugte Personen wie Angehörige). Flankierend können die Zuschläge gemäß 01433 (154 Punkte, 17,13 Euro) und 01434 (65 Punkte, 7,23 Euro, 5 Minuten) geltend gemacht werden. Sofern das nicht in Zusammenhang mit der 01435 geschieht, hängt es von der EBM-Arztgruppe ab, ob die Zuschläge auch in Kombination mit Grund- oder Versichertenpauschale erhoben werden können. Psychiatrische und neurologische Fachärzte können die 01433 pro Quartal maximal 20 Mal für jeweils 10 abgeschlossene Gesprächsminuten ansetzen; alle anderen Arztgruppen können die 01434 fünf- bis sechsmal für jeweils 5 abgeschlossene Minuten abrechnen.
So rechnen Sie Videosprechstunden ab
Für Videoberatungen werden vor allem die GOP 03230 und 04230 verwendet, mit denen ein mindestens zehnminütiges problemorientiertes ärztliches Gespräch bezeichnet wird. Daneben gibt es für Spezialfälle noch die 01952 (bei Substitutionsbehandlung), 04355 (Sozialpädiatrie) und 04430 (Neuropädiatrie). Die Pauschalen werden vollständig gezahlt, wenn es im betreffenden Quartal auch mindestens einen „analogen“ Arzt-Patienten-Kontakt gegeben hat, sodass sie zur Grund- bzw. Versichertenpauschale hinzutreten. Erfolgt die Konsultation ausschließlich per Video, werden sie je nach Arztgruppe um 20 bis 30 Prozent gekürzt.
„Die richtige, optimale KV-Abrechnung ist eine Wissenschaft für sich, die meist nur sehr erfahrene Niedergelassene beherrschen“, erklärt Robert Krüger Kassissa von„Wir haben Praxis.“. Gerade Existenzgründer*innen sollten sich hier zum Praxisstart gut beraten lassen. Das große Netzwerk von„Wir haben Praxis.“ hält hier auch entsprechende Experten bereit.









